Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, nachdem er das schriftliche Kündigungsschreiben erhalten hat, beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten, nicht erst mit dem im Schreiben genannten Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit der Klage lassen Beschäftigte prüfen, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Wann Sie Kündigungsschutzklage erheben können
Sie können die Klage einreichen, sobald Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Warten Sie damit nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Dreiwochenfrist gilt auch bei einer außerordentlichen, oft „fristlos“ genannten Kündigung.
Die Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie möglicherweise keinen allgemeinen Kündigungsschutz haben. Ob dieser Schutz gilt, hängt unter anderem von der Dauer der Beschäftigung und der Größe des Betriebs ab. Ein kleiner Betrieb ist daher kein Grund, die Klagefrist zu ignorieren.
Das Gesetz verlangt grundsätzlich eine schriftliche Kündigung. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich erfüllt diese Form nicht. Wenn Sie nur eine solche Mitteilung erhalten haben, sollten Sie trotzdem zeitnah rechtlichen Rat einholen und nicht selbst davon ausgehen, dass keine weiteren Schritte nötig sind.
So berechnen Sie die Klagefrist
Entscheidend ist der Tag, an dem Sie die schriftliche Kündigung erhalten. Das Datum auf dem Schreiben ist nicht automatisch der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten. Wird der Brief zum Beispiel an einem Montag zugestellt, endet die Frist grundsätzlich am Montag drei Wochen später. Der Zugangstag wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Das gilt auch, wenn es auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Die Klage muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingehen. Es reicht nicht, sie am letzten Tag abzusenden. Weder ein Schreiben an den Arbeitgeber noch Gespräche über eine Abfindung ersetzen die Klage. Ein Einspruch beim Betriebsrat ersetzt die Klage ebenfalls nicht; er hat eine eigene Frist und wahrt die Klagefrist nicht.
Muss eine Behörde der Kündigung zustimmen, beginnt die Klagefrist erst, wenn die Behörde Ihnen ihre Entscheidung mitteilt. Das betrifft besondere Fälle und ist keine allgemeine Verlängerung der Frist.
Was Sie in den ersten drei Wochen tun sollten
Sichern Sie zuerst das Kündigungsschreiben und den Umschlag. Notieren Sie, wann und wie Sie das Schreiben erhalten haben. So können Sie feststellen, wann die Frist beginnt. Sammeln Sie außerdem Ihren Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen. Wenn Sie Beratung suchen, nehmen Sie diese Unterlagen mit.
Klären Sie rasch, ob Sie Klage erheben wollen, und reichen Sie sie rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein. Sie können die Klage also einreichen, bevor die Kündigungsfrist endet und bevor der Arbeitgeber antwortet. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Sie beraten; Gewerkschaftsmitglieder können sich auch an ihre Gewerkschaft wenden. Die Arbeitsgerichte bieten unterschiedliche Möglichkeiten, eine Klage einzureichen. Erkundigen Sie sich deshalb direkt beim zuständigen Arbeitsgericht, wie es die Klage entgegennimmt.
Wenn das Beschäftigungsende bevorsteht, melden Sie sich auch bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Erfahren Sie kurzfristig davon, gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Tagen. Diese Meldung ist ein eigener Schritt und schützt nicht vor dem Versäumen der Klagefrist.
Was nach Ablauf der Klagefrist gilt
Wenn Sie nicht rechtzeitig gegen die Kündigung klagen, gilt sie grundsätzlich so, als wäre sie von Anfang an wirksam gewesen. Deshalb sollten Sie Vergleichsgespräche oder eine Klärung mit dem Betriebsrat nicht auf Kosten der Klagefrist abwarten.
Das Gericht kann eine verspätete Klage in engen Ausnahmefällen nachträglich zulassen. Dafür muss die betroffene Person trotz der Sorgfalt, die man von ihr erwarten kann, daran gehindert gewesen sein, rechtzeitig zu klagen. Stellen Sie den Antrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist ist ein Antrag ausgeschlossen. Eine nachträgliche Zulassung erfolgt nicht automatisch.
Bei einer Änderungskündigung gelten zusätzliche Anforderungen: Wer ein Angebot zu geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt annehmen will, muss den Vorbehalt fristgerecht erklären. Lassen Sie sich dazu früh beraten, denn auch hierfür ist die Frist von drei Wochen relevant.
